Die Kapitalertragsteuer (KESt) 2025 in Österreich

Was ist sie und wer zahlt sie?

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Das Wichtigste in Kürze
  • Kapitalertragsteuer (KESt): Eine Steuer auf Kapitalvermögen in Österreich, wie Zinsen auf Spareinlagen, Dividenden, Verkauf von Aktien und Kryptowährungen.

  • KESt-Satz: Der Standardsteuersatz beträgt 27,5 %, bei bestimmten Zinsen 25 %.

  • Abführung: Banken ziehen die KESt direkt von den Kapitalerträgen ab und leiten sie an das Finanzamt weiter. Bei ausländischen Erträgen muss der Steuerpflichtige selbst aktiv werden.

Was ist die KESt einfach erklärt?

Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine Steuer, die auf inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen in Österreich erhoben wird. Sie betrifft vor allem Zinsen aus Spareinlagen beziehungsweise Geldeinlagen, wie beispielsweise aus

Abgesehen von Spareinlagen entsteht ein Kapitalertrag auch aus

  • Dividenden von Aktien und GmbH-Beteiligungen,
  • Veräußerung von Aktien,
  • Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds,
  • Einkünften aus verbrieften Derivaten und
  • Einkünften aus Kryptowährungen.

Für Privatpersonen, die Kapitalerträge erhalten, fällt die KESt direkt an. Diese Steuer wurde am 1. Januar 1993 in ihrer heutigen Form eingeführt.

Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine spezielle Form der Einkommensteuer. Im Unterschied zur allgemeinen Einkommensteuer, die auf sämtliche Einkommensarten erhoben wird, beschränkt sich die KESt auf Kapitalerträge. Die Einkommensteuer deckt ein breiteres Spektrum an Einkünften ab, wie beispielsweise Löhne, Gehälter und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, und berücksichtigt individuelle Umstände wie den Familienstand und mögliche Abzüge. Die KESt hingegen wird pauschal auf Kapitalerträge angewendet, sodass jeglicher persönlicher Freibetrag oder jegliche Sonderausgabe unberücksichtigt bleibt.

Wann muss man KESt bezahlen?

Die Kapitalertragsteuer (KESt) wird im Regelfall von der sogenannten auszahlenden Stelle einbehalten und abgeführt. Dadurch wird der Steuerpflichtige von einer direkten Zahlung entlastet. Bei der auszahlenden Stelle handelt es sich dabei um die Bank oder die depotführende Stelle, die den Kapitalertrag auf Geldeinlagen – beispielsweise Zinserträge oder Ausschüttungen aus Dividenden – dem Anleger auszahlt.

Da die Steuer direkt an das Finanzamt weitergeleitet wird, sind die Kapitalerträge nicht mehr eigenständig in der Steuererklärung anzugeben. Dieser Prozess nennt sich Endbesteuerung, da mit der Einbehaltung der KESt die Steuer auf diese Erträge bereits abgegolten ist. Diese Art der Besteuerung richtet sich an den Kapitalertrag von in Österreich ansässigen Zahlstellen.

Bei ausländischen Kapitalerträgen erfolgt in der Regel keine Endbesteuerung des Kapitalertrags. Wenn ein Kapitalertrag von einer im Ausland ansässigen Bank realisiert wird, hat sich der Steuerpflichtige womöglich um die Zahlung der KESt eigenständig zu kümmern. Wer selbst zum Abzug verpflichtet ist, muss bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres eine Vorauszahlung leisten. Die Versteuerung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung.

Wie hoch ist die KESt in Österreich?

Die Kapitalertragsteuer (KESt) in Österreich wird auch als besonderer Steuersatz bezeichnet und variiert je nach Art des Kapitalvermögens. Die Besteuerung der Kapitalerträge erfolgt ab dem ersten Euro. Seit 2016 beträgt der reguläre Steuersatz für die KESt 27,5 % und für bestimmte Kapitaleinkünfte 25 %.

Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Steuersätzen

Die nachfolgende Tabelle weist einige Einkünfte aus Kapitalvermögen mit den entsprechenden Steuersätzen auf:

25 % KESt

27,5 % KESt

Zinsen auf Sparbuch

Dividenden von Aktien und GmbH-Beteiligungen

Zinsen auf Tagesgeld

Veräußerung von Aktien

Zinsen auf Festgeld

Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds

Zinsen aus Bankguthaben

Einkünfte aus verbrieften Derivaten

Zinsen aus nicht verbrieften, sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten

Einkünfte aus Kryptowährungen

Obwohl für Kapitalerträge grundsätzlich die Erhebung durch den KESt-Abzug vorgesehen ist, gibt es einige Ausnahmen, die in der Steuererklärung anzugeben sind.

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Wann muss ich keine KESt zahlen?

Anstatt einer Endbesteuerung durch die KESt gelten für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen die allgemeinen Einkommensteuersätze. Dies betrifft Einkünfte wie:

  • Privatdarlehen oder nicht verbriefte private Forderungen, beispielsweise obligationenähnliche Genussrechte
  • Forderungswertpapiere, die nicht öffentlich ausgegeben wurden, beispielsweise privat platzierte Anleihen (Private Placement)
  • Einkünfte aus stiller Beteiligung an einem Unternehmen
  • Steuerpflichtige Versicherungsleistungen

In diesen Fällen unterliegt der Kapitalertrag dem progressiven Einkommensteuersatz von bis zu 55 %.

Eine steuerliche Veranlagung kann auch dann erforderlich sein, wenn ein ausländischer Kapitalertrag nicht der KESt in Österreich unterliegt. Das trifft vor allem auf

  • ausländische Kapitalerträge (Sparzinsen auf Geldeinlagen) und
  • Substanzgewinne aus ausländischen Kapitalanlagen (Depot)

zu.

Bei ausländischen Kapitalerträgen könnte im Rahmen der Veranlagung der besondere Steuersatz gelten. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen kann die allfällige ausländische Steuer vom ausländischen Kapitalvermögen sowie Gewinnen aus ausländischen Kapitalanlagen auf die KESt in Österreich angerechnet werden. Die Anwendung eines besonderen Steuersatzes führt zu einer Besteuerung, die in ihrer Wirkung einem KESt-Abzug entspricht. Im Gegensatz zu einem Abzug an der Quelle, wie beispielsweise bei der österreichischen Bank, erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung.

Wenn Sie über WeltSparen Tagesgeld und Festgeld bei Partnerbanken im europäischen Ausland anlegen, fallen auf die Zinserträge eventuell eine Quellensteuer an. Die Höhe der Quellensteuer kann je nach Land, in dem die Bank ansässig ist, unterschiedlich ausfallen.

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Wer ist von der KESt befreit?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerpflichtige die entrichtete Kapitalertragsteuer (KESt) vom Finanzamt zurückfordern. Dies erfolgt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise Einkommensteuererklärung, für die die Regelbesteuerungsoption zur Wahl steht.

Insbesondere Personen mit hohen Zinserträgen auf Spareinlagen und wenig Erwerbseinkommen haben die Möglichkeit, die KESt erstattet zu bekommen. Die Bedingung ist, dass das Gesamteinkommen bei Arbeitnehmern 18.782 € (Stand: 2024) beziehungsweise 13.308 € (Stand: 2025) bei Selbstständigen pro Jahr nicht überschreitet. Das Gesamteinkommen wird auch als Steuerfreibetrag oder steuerfreies Basiseinkommen bezeichnet.

Wer über das steuerfreie Basiseinkommen verdient, kann unter Umständen im Zuge der Steuererklärung die Regelbesteuerungsoption wählen. Dadurch wird die bereits bezahlte KESt auf die Einkommensteuer angerechnet und ein eventuell überschüssiger Betrag rückerstattet.

Zu beachten ist, dass in bestimmten Fällen KESt-Rückerstattungen mit Absetzbeträgen verrechnet werden können. Es handelt sich um Beträge, die im Rahmen der Veranlagung in voller Höhe direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden können. So wird bei Alleinverdienern der Betrag erstattet, der den Alleinverdienerabsetzbetrag übersteigt. Bei einem Alleinverdiener mit einem Kind beträgt er 601 € pro Jahr (Stand: 2025).

Wie kann ich die KESt berechnen?

Die Berechnung der KESt hängt in der Regel davon ab, ob der pauschale Steuersatz angewendet wird oder die Regelbesteuerungsoption in Anspruch genommen wird. In den nachfolgenden Beispielen wird die Systematik und Berechnung der KESt veranschaulicht:

Beispiel: KESt-Einbehalt durch die Bank

Angenommen, es liegt ein Guthaben von 50.000 € auf einem Sparbuch einer Bank vor. Dieses wird für ein Jahr mit einem Zinssatz von 3,5 % verzinst. Die Berechnung der Sparzinsen sowie der KESt sieht wie folgt aus:

Berechnung der Zinsen:

(50.000 € × 3,5) / 100 = 1.750 €

Die Sparzinsen betragen nach einem Jahr 1.750 €. Diese werden mit 25 % KESt belastet.

Berechnung der KESt:

1.750 € × 0,25 = 437,50 €

Dies ist der Betrag auf Grundlage der Zinsen, den die Bank an das Finanzamt abführt. Durch die Zahlung an das Finanzamt sind die Zinsen endbesteuert.

Im Endergebnis bleiben von den Sparzinsen nach Abzug der KESt 1.312,50 € übrig, über die der Sparer frei verfügen kann.

Beispiel: Regelbesteuerungsoption

Ein Steuerpflichtiger erzielt Einkommen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 5.000 €, für welches ein Tarifsteuersatz von 0 % greift. Zusätzlich erzielt er durch Zinsen aus seinem Sparbuch einen Kapitalertrag von 15.000 €, auf den die KESt in Höhe von 25 % eingezogen wurde. In diesem Fall beläuft sich die KESt auf 3.750 € (15.000 € × 25 %).

Berechnung der KESt-Rückerstattung:

Die durch die Bank abgeführte KESt beträgt 3.750 €. Nun wird die Steuerlast des Gesamteinkommens (Arbeit und Zinsen) mit der eingezogenen KESt verglichen:

  1. Gesamteinkommen: 5.000 € + 15.000 € = 20.000 €
  2. Einkommensteuer auf Gesamteinkommen: (20.000 € − 13.308 €*) x 20 %** = 1.338,40 €
  3. Erstattungsbetrag: 4.125 € − 1.4338,40 € = 2.786,60 €

* Vom Gesamteinkommen wird das steuerfreie Basiseinkommen von aktuell 13.308 €(Stand: 2025) abgezogen, da eine Besteuerung erst über diesen Betrag erfolgt.

** Tarifsteuersatz beziehungsweise Grenzsteuersatz.

Für den Steuerpflichtigen lohnt sich die Regelbesteuerungsoption, da sein Arbeitseinkommen sehr gering ausfällt und die Zinserträge relativ hoch sind.

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Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen befähigten Person.