Wird eine Erbschaftssteuer auf Erbschaften in Österreich erhoben?
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Erbschaftssteuer in Österreich: Seit 2008 gibt es bei Erbfällen keine Erbschaftssteuer mehr. Stattdessen unterliegen bestimmte Vermögensübertragungen einer gesonderten Besteuerung.
Meldepflicht für Schenkungen und Erbschaften: Schenkungen und Erbschaften sind unter Umständen beim Finanzamt anzeigepflichtig, wobei es Ausnahmen gibt.
Zukunft der Erbschaftssteuer: Ob Österreich die Erbschaftssteuer wieder einführt, ist unklar. Prognosen zeigen jedoch ein steigendes Erbvolumen, was für politische Diskussionen über mögliche Steuerreformen sorgt.
Die Erbschaftssteuer ist eine Abgabe, die in vielen Ländern anfällt, wenn durch einen Erbfall Vermögen nach dem Ableben einer Person (Erblasser) übertragen wird. Darunter fallen beispielsweise Liegenschaften, Sparguthaben, Schmuck oder Fahrzeuge. Das Ziel der Erbschaftsteuer ist es, staatliche Einnahmen zu generieren und gleichzeitig mögliche Vermögensansammlungen innerhalb von Generationen zu regulieren.
Analog zur Erbschaftssteuer gibt es eine Schenkungssteuer, die sich auf die steuerliche Behandlung von unentgeltlichen Zuwendungen beziehungsweise Schenkungen bezieht. Solche Zuwendungen können dieselben Vermögenswerte wie Erbschaften betreffen. Der Unterschied zu einer Erbschaft besteht bei Zuwendungen darin, dass diese in Lebzeiten von einer Person (Schenker) an eine andere übertragen werden.
In Österreich wurde die Erbschaftssteuer 2008 abgeschafft, nachdem der Verfassungsgerichtshof die bis dahin geltende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte. Bis dahin betrug die Erbschaftssteuer zwischen zwei und 60 %. Obwohl seitdem keine Erbschaftssteuer mehr erhoben wird, unterliegen bestimmte Vermögensübertragungen einer besonderen steuerlichen Behandlung.
Die Übertragung von Liegenschaften in Österreich, insbesondere Immobilien und Grundstücke, unterliegt im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung der Grunderwerbsteuer (GrESt). Durch die Steuerreform 2015/16 wurde die GrESt grundlegend angepasst.
Bis zur Reform galt bei Erbschaften und Zuwendungen ein einheitlicher Steuersatz, der auf den dreifachen Einheitswert anfiel. Der Einheitswert ist der Wert für Grundstücke und Immobilien, der nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren berechnet wird. Er dient als Bemessungsgrundlage für bestimmte Steuerarten, wie beispielsweise der GrESt. Der reguläre Steuersatz betrug 3,5 %. Erfolgte der Erwerb innerhalb der Familie, wurde ein begünstigter Steuersatz von 2 % angewendet. Die Bemessungsgrundlage war für beide Fälle identisch.
Seit dem 01.01.2016 erfolgt in der Regel bei einem unentgeltlichen Erwerb von Liegenschaften die Steuerberechnung nicht mehr auf Grundlage des Einheitswerts. Es wird nun mehr als Bemessungsgrundlage der Grundstückswert beziehungsweise der Verkehrswert herangezogen und eine Besteuerung nach Stufentarifen vorgenommen. (Stand: 2025)
Ausgangswert: Dreifacher Einheitswert | Steuersatz |
---|---|
Unbegrenzt | 2 % |
Unbegrenzt | 3,5 % |
(Stand: 2015)
Stufentarif | Ausgangswert: Grundstückswert/Verkehrswert | Steuersatz |
---|---|---|
1 | Bis 250.000 € | 0,5 % |
2 | Für die nächsten 150.000 € | 2 % |
3 | Über 400.000 € | 3,5 % |
(Stand: 2025)
Angenommen, es wird eine Liegenschaft mit einem Grundstückswert von 1.000.000 € geschenkt. Der Grundstückswert entspricht der Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung. Die GrESt lässt sich wie folgt ermitteln:
Stufentarif | Grundstückswert aufgeteilt | Steuersatz | Steuerlast |
---|---|---|---|
1 | 250.000 € | 0,5 % | 1.250 € |
2 | 150.000 € | 2 % | 3.000 € |
3 | 600.000 € | 3,5 % | 21.000 € |
| 1.000.000 € (Summe) |
| 25.250 € (Summe) |
(Stand: 2025)
Die Summe der GrESt für eine Liegenschaft mit einem Grundstückswert von 1.000.000 € beträgt 25.250 €.
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Obwohl in Österreich keine Erbschaftssteuer beziehungsweise Schenkungssteuer mehr erhoben wird, ist die Übertragung von Vermögen durch Schenkung dennoch mit einigen rechtlichen Anforderungen verbunden.
In Österreich existiert eine Anzeigepflicht beziehungsweise Meldepflicht für Schenkungen und Zuwendungen beim Finanzamt. Diese Meldepflicht betrifft sämtliche Schenkungen, die einen bestimmten Wert überschreiten, sowie Zuwendungen, die mit einem bestimmten Zweck (Zweckzuwendungen) verbunden sind. Das könnte unter anderem die Förderung von Kindern oder die finanzielle Unterstützung im Alter sein.
Eine Schenkungsmeldung betrifft unter anderem folgende Vermögenswerte:
Bargeld
Kapitalanlagen (beispielsweise Sparbücher, Aktien und Anleihen)
Anteile an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften
Beteiligungen als stiller Gesellschafter
Betriebe und Teilbetriebe, die folgende Einkünfte generieren:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Materielle Vermögensgegenstände (beispielsweise Autos oder Schmuck)
Immaterielle Vermögensgegenstände (beispielsweise Wohnrechte und Lizenzen)
Die Übertragung von Tagesgeld und Festgeld ist unter Umständen dem Finanzamt zu melden, dabei fällt keine Schenkungssteuer an – eine Möglichkeit, Ihr Vermögen auf andere zu übertragen.
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Folgende Schenkungen sind von der Anzeigepflicht ausgenommen:
Diese sind von der Anzeigepflicht befreit, wenn der Gesamtwert aller Schenkungen innerhalb eines Jahres – zwölf Monate ab dem Tag der letzten Schenkung – mehr als 50.000 € beträgt (Stand: 2025). Als Angehörige gelten:
Eltern, Großeltern, Urgroßeltern
Kinder, Enkel, Urenkel
Ehegatten, eingetragene Partner
Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) und deren Kinder
Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten
Cousins, Cousinen
Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten
Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte
Nicht zu den Angehörigen zählen beispielsweise die Eltern des Lebenspartners oder die Ehepartner verschwägerter Personen.
Sie sind bis zu einem Gesamtwert von 15.000 € innerhalb von fünf Jahren von der Anzeigepflicht befreit. (Stand: 2025)
Gelegenheitsgeschenke: Anlässe wie Weihnachten, Hochzeit oder Matura, wenn der Wert unter 1.000 € liegt. (Stand: 2025)
Hausrat: Gegenstände eines Haushalts, einschließlich Kleidungsstücke.
Wohnraum: Schenkungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern zur Schaffung einer dringenden Wohnstätte, sofern diese maximal 150 m² Wohnnutzfläche umfasst.
Sie unterliegen zwar nicht der Meldepflicht, jedoch erfolgt eine Besteuerung mit der sogenannten Stiftungseingangssteuer. Der reguläre Steuersatz beträgt 2,5 %, während in besonderen Ausnahmefällen ein Steuersatz von 25 % zur Anwendung kommt. (Stand: 2025)
Die Verpflichtung zur Schenkungsmeldung besteht für Personen, die zum Zeitpunkt der Schenkung über einen Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz in Österreich verfügen. Im Regelfall erfolgt die Schenkungsmeldung an das Finanzamt auf elektronischem Wege, sobald die vorgegebenen Wertgrenzen überschritten wurden. Die Meldefrist beträgt drei Monate nach der jeweiligen Schenkung. (Stand: 2025)
Die Meldepflicht betrifft neben den Schenkenden beziehungsweise Schenkern auch Notare und Rechtsanwälte. Denn sie wirken bei der Gestaltung einer allfälligen Vertragsurkunde mit. Bleibt die Schenkungsmeldung an das Finanzamt aus, so können Geldstrafen von bis zu 10 % des Schenkungsbetrags anfallen.
Die Frage der Wiedereinführung der Erbschaftssteuer in Österreich ist derzeit nicht abschließend geklärt. (Stand: 2025) Laut einer Studie der Arbeiterkammer Wien und dem Joint Research Centre (JRC) der EU-Kommission sollte sich das jährliche Vermögen österreichischer Erblasser in den nächsten Jahren stark erhöhen. Grund dafür ist das steigende Alter der österreichischen Bevölkerung durch die Babyboomer-Generation nach dem Zweiten Weltkrieg. Es wird angenommen, dass von 2025 bis 2050 das jährliche Erbvolumen von 21,5 auf 40,8 Milliarden Euro steigen wird.
Die SPÖ (Sozialdemokratische Partei Österreichs) hat 2023 einen Vorschlag zur Einführung einer Erbschaftssteuer sowie einer Vermögenssteuer auf sehr hohe Erbschaften vorgestellt.
Bemessungsgrundlage | Steuersatz |
---|---|
Ab 1 Million Euro | 25 % |
Ab 5 Millionen Euro | 30 % |
Ab 10 Millionen Euro | 35 % |
Ab 50 Millionen Euro | 50 % |
(Stand: 2025)
Das Modell sieht zudem vor, dass zur Berechnung der Steuerlast Erbschaften und Schenkungen über einen Zeitraum von 30 Jahren addiert werden. Der Steuersatz ist progressiv gestaltet, der je nach Höhe der Erbschaft variiert.
Trotz einer geplanten Erbschaftssteuer sieht die SPÖ Ausnahmefälle vor, die von einer Besteuerung befreit sind:
Bemessungsgrundlage liegt unter 1 Million Euro (Steuerfreibetrag)
Selbst bewohntes Eigenheim, wenn der Wert unter 1,5 Millionen Euro liegt und vom Erben mindestens 10 Jahre bewohnt wird
Wer ein selbst bewohntes Eigenheim erbt, profitiert dennoch von einem zusätzlichen Freibetrag von 1 Million Euro. Die GrESt soll zeitgleich mit einer möglichen Einführung der Erbschaftssteuer abgeschafft werden.
Das SPÖ-Modell soll nicht nur eine gerechte Verteilung von Vermögen und Erbschaften fördern, sondern auch 500 bis 800 Millionen Euro jährlich für den Staat generieren. Bisher gibt es keine konkrete Gesetzesvorlage und die Einführung hängt von zukünftigen politischen Entscheidungen ab. (Stand: 2025)
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen befähigten Person.