Die Einkommensteuer 2025 in Österreich

Wer zahlt Einkommensteuer in Österreich und auf was wird sie fällig?

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Das Wichtigste in Kürze
  • Progressives Steuersystem: Die Einkommensteuer in Österreich wird nach einem gestaffelten Steuersatz berechnet, der von 0 % bis 55 % reicht. Einkommen bis 13.308 € sind steuerfrei.

  • Einkommensteuertarif: Die Zuordnung des Einkommens erfolgt in Abhängigkeit von der jeweiligen Tarifstufe, in der das Einkommen als Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer dient.

  • Kapitalertragsteuer: Eine Sonderform der Einkommensteuer, die pauschal auf Kapitalerträge erhoben wird.

Was ist die Einkommensteuer in Österreich?

Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Jahreseinkommen natürlicher Personen erhoben wird. Sie betrifft insbesondere Angestellte, Selbstständige und Unternehmer. Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach dem Gesamteinkommen pro Kalenderjahr und wird nach einem progressiven Steuersatz berechnet.

In Österreich umfasst laut Einkommensteuergesetz (EStG) die Einkommensteuer sieben Einkunftsarten:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (beispielsweise Angestellte, Pensionisten)
  5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (beispielsweise Sparbuch, Tagesgeld, Festgeld, Aktien)
  7. Sonstige Einkünfte (beispielsweise bestimmte Leibrenten, Spekulationsgewinne, Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen)

Die Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn. Für die Gewinnermittlung stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Betriebsvermögensvergleich (Vergleich des Vermögens mit dem Vermögen des Vorjahres)
  • Einnahmen/Ausgaben-Rechnung (Einnahmen abzüglich Ausgaben)
  • Pauschalierung (festgelegte Pauschalbeträge für Betriebsausgaben, die vom Gewinn abgezogen werden)

Bei den restlichen Einkunftsarten sind die Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Dies sind Ausgaben, die im Rahmen der Tätigkeit anfallen können und vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Einige Beispiele wären hierfür:

  • Computer, Fachbücher oder Arbeitskleidung bei nichtselbstständiger Arbeit
  • Maklergebühren, Betriebskosten oder Kreditzinsen bei Vermietung und Verpachtung

Zudem können im Rahmen der Gewinnermittlung beziehungsweise bei der Ermittlung des Überschusses allfällige Abzüge, wie beispielsweise Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das resultierende Jahreseinkommen stellt die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer dar.

Wie hoch ist die Einkommensteuer in Österreich?

Die Einkommensteuer in Österreich basiert auf einem progressiven Steuersystem. Das bedeutet, dass höhere Einkommen mit einem höheren Prozentsatz besteuert werden. Für die Berechnung gilt der sogenannte Tarif nach Einkommensteuersätzen.

Die Einkommensteuertabelle in Österreich

Seit der Steuerreform 2022 gelten in Österreich laut Einkommensteuergesetz folgende Einkommensteuersätze:

Einkommen

Steuersatz

unter 13.308 €

0 %

bis 21.617 €

20 %

bis 35.836 €

30 %

bis 69.166 €

40 %

bis 103.072 €

48 %

bis 1.000.000 €

50 %

über 1.000.000 €

55 %

(Stand: 2025)

Diese Staffelung stellt sicher, dass Steuerzahler mit niedrigem Jahreseinkommen weniger belastet werden, während steigendes Einkommen höher besteuert wird. Ein Jahreseinkommen unterhalb von 13.308 € (Stand: 2025), auch als steuerfreies Basiseinkommen oder Steuerfreibetrag bekannt, bleibt steuerfrei. Seit 2023 werden jährlich die Tarifstufen (außer die letzte ab 1.000.000 €) um zwei Drittel der Inflation angepasst, um der kalten Progression entgegenzuwirken.

Der Begriff der „kalten Progression" bezeichnet eine Art schleichende Steuererhöhung, die dadurch entsteht, dass eine Gehaltserhöhung durch die Inflation neutralisiert wird. Infolgedessen kann es zu einer höheren Besteuerung kommen. Das Resultat ist, dass trotz eines gestiegenen Gehalts weniger Geld zur Verfügung steht.

Wie viel Einkommensteuer muss ich in Österreich zahlen?

Die Berechnung der Einkommensteuer in Österreich erfolgt nach einem progressiven Tarif. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen in verschiedene Tarifstufen unterteilt und jeder Teil des Einkommens wird mit einem eigenen Steuersatz besteuert. Der Steuersatz steigt grundsätzlich mit dem Einkommen, wodurch eine gerechte Verteilung der Steuerlast erreicht wird.

Ein Einkommensteuer-Rechner arbeitet mit diesem Prinzip, indem er das zu versteuernde Einkommen berechnet und anschließend den jeweiligen Tarifstufen zuordnet. Für jede Tarifstufe wird der passende Steuersatz angewendet und die einzelnen Beträge summiert, um die gesamte Einkommensteuer zu ermitteln.

Neben der Berechnung des progressiven Tarifs berücksichtigen viele Rechner unter anderem auch Freibeträge und Sonderausgaben. So entsteht eine detailliertere Übersicht über die zu zahlende Einkommensteuer mit relevanten Einflussfaktoren.

Anleitung zur Berechnung der Einkommensteuer

Nachfolgend werden die Schritte detailliert erklärt, um die Einkommensteuer zu berechnen:

1. Tabelle der Einkommensteuertarife ablesen

Die Tabelle zeigt die einzelnen Einkommensstufen beziehungsweise -spannen und den jeweils darauf angewandten Steuersatz:

Einkommen

Steuersatz

unter 13.308 €

0 %

über 13.308 € bis 21.617 €

20 %

über 21.617 € bis 35.836 €

30 %

über 35.836 € bis 69.166 €

40 %

über 69.166 € bis 103.072 €

48 %

über 103.072 € bis 1.000.000 €

50 %

über 1.000.000 €

55 %

(Stand: 2025)

2. Einkommen ermitteln

Grundlage zur Berechnung der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Es lässt sich ermitteln, nachdem sämtliche Abzüge und Freibeträge vom Bruttoeinkommen abgezogen wurden.

Beispiele für Abzüge:

  • Werbungskosten (Ausgaben im Anstellungsverhältnis)
  • Betriebsausgaben (Ausgaben in der Selbstständigkeit)
  • Sonderausgaben (beispielsweise Kirchenbeitrag, bestimmte Renten, Spenden)
  • Außergewöhnliche Belastungen (beispielsweise Krankheitskosten)

3. Einkommen in Steuerklassen ermitteln

Das zu versteuernde Einkommen wird in Steuerklassen eingeteilt. Jede Stufe betrifft den Teil des Einkommens, der innerhalb dieser Grenzen liegt:

  • Die ersten 13.308 € werden mit 0 % besteuert.
  • Der Teil über 13.308 € bis 21.617 € wird mit 20 % besteuert.
  • Der Teil über 21.617 € bis 35.836 € wird mit 30 % besteuert.
  • Der Teil über 35.836 € bis 69.166 € wird mit 40 % besteuert.
  • Der Teil über 69.166 € bis 103.072 € wird mit 48 % besteuert.
  • Der Teil über 103.072 € bis 1.000.000 € wird mit 50 % besteuert.
  • Das übersteigende Einkommen über 1.000.000 € wird mit 55 % besteuert.

4. Einkommen zu den Steuersätzen zuordnen

Es wird das zu versteuernde Einkommen herangezogen, in Teilbeträge aufgeteilt und mit dem entsprechenden Steuersatz multipliziert.

Zu beachten ist, dass unter 13.308 € das Einkommen in der Regel steuerfrei bleibt, da dies der Grundfreibetrag ist.

5. Berechnung der Einkommensteuer

Im letzten Schritt werden die Steuerbeträge der jeweiligen Einkommensstufen addiert. Daraus ergibt sich die Einkommensteuer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen.

Nach der Ermittlung der tariflichen Steuer können bestimmte Steuerabsetzbeträge abgezogen werden, die die tatsächlich zu zahlende Steuer senken kann, wie beispielsweise:

  • Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer
  • Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Kinderabsetzbeträge

Praktische Rechenbeispiele für die Einkommensteuer

Beispiel 1: Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit

Einkommen: 25.000 € (siehe Schritt 2)

Berechnung: (siehe Schritte 3 und 4)

1. Für die ersten 13.308 €:

Steuerfrei = 0 €

2. Für die nächsten 8.309 € (21.617 € − 13.308 €):

Einkommensteuer: 20 %

Berechnung: 20 % von 8.309 € = 1.661,80 €

3. Für die verbleibenden 3.383 € (25.000 € − 21.617 €):

Einkommensteuer: 30 %

Berechnung: 30 % von 3.383 € = 1.014,90 €

Gesamte Einkommensteuer: (siehe Schritt 5)

0 € + 1.661,80 € + 1.014,90 € = 2.676,70 €

Beispiel 2: Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

Einkommen: 50.000 € (siehe Schritt 2)

Berechnung: (siehe Schritte 3 und 4)

1. Für die ersten 13.308 €:

Steuerfrei = 0 €

2. Für die nächsten 8.309 € (21.617 € − 13.308 €):

Einkommensteuer: 20 %

Berechnung: 20 % von 8.309 € = 1.661,80 €

3. Für die nächsten 14.219 € (35.836 € − 21.617 €):

Einkommensteuer: 30 %

Berechnung: 30 % von 14.219 € = 4.265,70 €

4. Für die verbleibenden 14.164 € (50.000 € − 35.836 €):

Einkommensteuer: 40 %

Berechnung: 40 % von 14.164 € = 5.665,60 €

Gesamte Einkommensteuer: (siehe Schritt 5)

0 € + 1.661,80 € + 4.265,70 € + 5.665,60 € = 11.593,10 €

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Einkommensteuer bei Kapitalerträgen in Österreich

Im Gegensatz zur allgemeinen Einkommensteuer, die auf alle Arten von Einkünften angewendet wird, gibt es die sogenannte Kapitalertragsteuer (KESt). Es handelt sich hierbei um eine besondere Form der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer deckt eine breite Einkommensbasis, einschließlich Löhne, Gehälter und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, und berücksichtigt individuelle Faktoren wie den Familienstand und mögliche Abzüge. Die KESt hingegen wird pauschal auf Kapitalerträge angewendet, für die grundsätzlich weder persönliche Freibeträge noch Sonderausgaben gelten. Der reguläre Steuersatz beträgt 27,5 % sowie für bestimmte Kapitalerträge 25 %.

Art des Kapitalertrags mit Kapitalertragsteuer

25 % KESt

27,5 % KESt

Zinsen auf Sparbuch

Dividenden von Aktien und GmbH-Beteiligungen

Zinsen auf Tagesgeld

Veräußerung von Aktien

Zinsen auf Festgeld

Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds

Zinsen aus Bankguthaben

Einkünfte aus verbrieften Derivaten

Zinsen aus nicht verbrieften, sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten

Einkünfte aus Kryptowährungen

(Stand: 2025)

Die KESt wird in der Regel vom Finanzinstitut beziehungsweise der Bank eingezogen und an das Finanzamt abgeführt. Diese Steuer wurde erstmals am 1. Januar 1993 in ihrer aktuellen Form eingeführt.

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Wann muss man in Österreich eine Einkommensteuererklärung machen?

Ob die Erstellung einer Einkommensteuererklärung verpflichtend ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Privatpersonen können unter Umständen dazu verpflichtet sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Arbeitnehmer sind grundsätzlich von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, da der Arbeitgeber sich um die Abführung der Lohnsteuer zuvor gekümmert hat. Ein Steuerausgleich kann dennoch sinnvoll sein.

Mögliche Gründe zur Abgabe bei Privatpersonen

  • Es werden mehrere Einkünfte bezogen:
    Wenn neben einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen mit Lohnsteuer (beispielsweise aus einem Angestelltenverhältnis) noch weitere Einkünfte bezogen werden (beispielsweise Mieteinnahmen, Honorare, Nebentätigkeiten).
  • Es greift der Progressionsvorbehalt:
    Einkünfte aus dem Ausland können unter Umständen in Österreich steuerfrei sein, haben jedoch einen Einfluss auf den persönlichen Einkommensteuersatz. Das heißt, dass der Steuersatz höher berechnet werden kann.
  • Einkünfte unterlagen nicht dem Lohnsteuerabzug:
    Diese betreffen Einkünfte ohne Lohnsteuereinbehalt, die mehr als 13.308 € (Stand: 2025) betragen.
  • Arbeitnehmerveranlagung bei bestimmten Voraussetzungen:
    Eine Arbeitnehmerveranlagung kann beispielsweise aufgrund von Fehlern im Lohnsteuerabzug vorgenommen werden, beispielsweise durch einen falschen Freibetragsbescheid. Ein Freibetragsbescheid beinhaltet bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, welche seitens des Arbeitgebers bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden können.
    Eine Arbeitnehmerveranlagung könnte darüber hinaus verpflichtend sein, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen vor mehr als einem Arbeitgeber stammt und eine Nachversteuerung dadurch erforderlich sein kann.
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen:
    Unter Umständen können Kapitalerträge nicht endbesteuert sein. Das bedeutet, dass bei der zuständigen Bank ein Steuerabzug ausblieb und die eigenständige Abgabe einer Einkommensteuererklärung zur Folge haben kann.
  • Verkauf von Liegenschaften:
    Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken können einkommensteuerpflichtig sein. Als Sonderform greift die Immobilienertragsteuer (ImmoESt), die eine pauschale Besteuerung von 30 % des Kaufpreises vorsieht.

Freiwillige Abgabe für Arbeitnehmer

Es können verschiedene Posten geltend gemacht werden, die zu einer Steuererstattung führen können:

  • Werbungskosten:
    Beispielsweise können Arbeitnehmer Ausgaben für Weiterbildung und Arbeitsmittel steuerlich absetzen, die sie selbst getragen haben.
  • Außergewöhnliche Belastungen:
    Darunter fallen beispielsweise Krankheits- und Pflegekosten.
  • Pendlerpauschale oder Familienbonus:
    Diese können grundsätzlich geltend gemacht werden, wenn zuvor eine Beantragung beim Arbeitgeber ausblieb.
  • Absetzbeträge:
    Darunter kann beispielsweise der Alleinverdienerabsetzbetrag fallen, der von der berechneten Einkommensteuer direkt abgezogen werden kann.
  • Sonderausgaben:
    Abziehbar wären beispielsweise Leibrenten, Kirchenbeiträge, Steuerberatungskosten und Spenden.

Die Steuererklärung für das vorherige Kalenderjahr ist grundsätzlich bis zum 30. April des Folgejahres (beziehungsweise bis zum 30. Juni bei elektronischer Abgabe) einzureichen (Stand: 2025). Bei Unterstützung durch einen Steuerberater können längere Fristen gelten.

Nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung nimmt das Finanzamt die Veranlagung vor und berechnet die Einkommensteuer nach dem Tarif. Im Anschluss erlässt das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid mit einer möglichen Steuerlast oder einer Steuererstattung.

In bestimmten Fällen, wie beispielsweise bei einem Bruttoverdienst unter dem Grundfreibetrag oder speziellen Absetzbeträgen, kann die Abgabe einer Steuererklärung entfallen. In diesen Fällen wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, da keine Steuererklärung eingereicht wurde. Freiwillig Veranlagte können ihre Steuererklärung bis zu fünf Jahre rückwirkend einreichen und von einer allfälligen Steuererstattung profitieren, die per Einkommensteuerbescheid berechnet wird.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen befähigten Person.