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Definition: Das Kinderkonto, auch Taschengeldkonto genannt, kann von den Eltern eingerichtet werden, damit Kinder Geld sparen können.
Vorteile: Das Kinderkonto hat ähnliche Funktionen wie ein normales Girokonto, mit dem Unterschied, dass es keinen Dispokredit gibt, um die Entstehung von Schulden zu vermeiden.
Kontoeröffnung: Neben Nachweisen zu Identität und Wohnort des Kindes benötigt man für die Eröffnung eines Kinderkontos die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Ob im Jugendalter, Kindesalter oder bereits ab der Geburt: Mit dem Kinderkonto haben Eltern, Angehörige oder Paten die Möglichkeit, ein Bankkonto für eine minderjährige Person zu eröffnen. Ohne die Zustimmung der Erziehungsberechtigten können Minderjährige kein Konto eröffnen.
Eltern und Angehörige haben mit dem Kinderkonto die Möglichkeit, durch Einzahlungen Geld für Kinder zu sparen. Zusätzlich können Kinder mit ihrem ersten eigenen Girokonto schon frühzeitig den Umgang mit Geld lernen.
Im Prinzip handelt es sich bei einem Kinderkonto um ein herkömmliches Girokonto, welches jedoch teilweise eingeschränkte Funktionen hat. Man spricht auch von einem Taschengeldkonto oder einem Guthabenkonto. Da das Kinderkonto auf Guthabenbasis geführt wird, ist es nicht möglich, das Girokonto zu überziehen. Dem Kind steht also nur das tatsächlich auf dem Konto vorhandene Geld zur Verfügung. Dadurch, dass dem Kind kein Dispo- beziehungsweise Überziehungskredit gewährt wird, kann das Risiko einer Verschuldung minimiert werden.
Das Kinderkonto lässt sich bei den meisten Banken eröffnen und kann das Kind bis zur Volljährigkeit begleiten. Der Leistungsumfang eines Kontos für Kinder oder Jugendliche ist jedoch von Bank zu Bank unterschiedlich und kann die folgenden Funktionen umfassen:
Das Kinder- beziehungsweise Jugendkonto kann eine Möglichkeit sein, Kinder und Heranwachsende an den ersten Umgang mit Geld heranzuführen. Kinderkonten können folgende weitere Vorteile bieten:
Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Konten für Minderjährige automatisch als Taschengeldkonto einzurichten. Grund ist, dass das Gesetz Kinder vor einer Verschuldung schützen möchte. Dennoch gibt es Fälle, bei denen sich Minderjährige verschulden können.
In der Regel sind Kinderkonten mit einer Karte ausgestattet, mit der Minderjährige nur so viel ausgeben können, wie auf dem Konto verfügbar ist. Wird eine Zahlung jedoch über das elektronische Lastschriftverfahren (ELV) getätigt, wird vorab nicht geprüft, ob das Konto gedeckt ist. Bekommt also ein Händler aufgrund einer unzureichenden Kontodeckung sein Geld nicht, könnte das minderjährige Kind ein Inkassoschreiben erhalten.
Gemäß § 110 BGB, dem sogenannten Taschengeldparagraphen, dürfen Minderjährige mit Geld, das ihnen zur freien Verfügung überlassen wurde, auch ohne die Einwilligung der Eltern einkaufen. Ist das Konto jedoch nicht ausreichend gedeckt, fehlt es den Minderjährigen an Mitteln, um einen rechtskräftigen Kaufvertrag abzuschließen. Erhält das Kind ein Schreiben von einem Inkassounternehmen, können Eltern dem Händler mitteilen, dass das Kind minderjährig ist und sie nicht mit dem Kauf einverstanden waren. Somit wird der Kaufvertrag unwirksam.
Abgesehen vom Girokonto gibt es noch weitere Konten, die für Kinder infrage kommen könnten. Risikoarme Geldanlagen, auf die Eltern für ihre Kinder zurückgreifen können, sind zum Beispiel Tagesgeld oder ein Sparkonto.
Bei dem Sparkonto handelt es sich um ein Konto, bei dem man Geld zu einem gewissen Zinsertrag parken kann. Im Gegensatz zum Girokonto dient es jedoch nicht zum allgemeinen Zahlungsverkehr. Das geparkte Geld wird in der Regel bei diesem Konto gering verzinst, in den vergangenen Jahren erhielten Sparende in der Regel unter 0,50 % p. a. Zinsen.
Auch das Tagesgeldkonto ist nicht für den allgemeinen Zahlungsverkehr gedacht, dennoch können Anlegerinnen und Anleger täglich Geld vom Tagesgeldkonto auf das Referenzkonto transferieren und von dort das Geld abheben. Zudem können sie beim Tagesgeld von attraktiven Zinsen profitieren.
Sowohl Tagesgeld als auch das Sparkonto sind jedoch keine direkten Alternativen für ein Kinderkonto. Mit dem Eröffnen eines Kinderkontos haben Minderjährige die Möglichkeit, den Umgang mit Geld zu lernen. Das heißt unter anderem: Sparen, Einkaufen und Taschengeld zu managen. Jugendliche haben dann später die Option, mit dem Jugendkonto Überweisungen zu tätigen oder Daueraufträge einzustellen.
Ist das Kinderkonto auf den Namen des Kindes angelegt, gehört das auf dem Konto verfügbare Geld dem Kind. Die Eltern können das Konto auf Guthabenbasis bloß bis zur Volljährigkeit des Kindes verwalten. Das heißt: Eltern können darüber verfügen, ob das Kind Zugriff auf das Konto hat, indem es beispielsweise eine Girocard bekommt. Kinder sind gemäß § 110 BGB bereits ab dem siebten Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig und können mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten Rechtsgeschäfte tätigen. Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, benötigen nicht die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, wenn ihnen Mittel zur freien Verfügung überlassen wurden, wie Taschengeld.
Für das Einrichten eines Kinderkontos benötigt es die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, in der Regel handelt es sich dabei um die Eltern. Ohne die Zustimmung eines Vormunds können Kinder und Jugendliche selbst kein Kinder- beziehungsweise Jugendkonto eröffnen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Minderjährige bereits erwerbstätig ist, also in einem Arbeitsverhältnis steht. Mit der Bewilligung zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses besteht automatisch eine Einwilligung zum Eröffnen eines Kinderkontos.
Andere Familienangehörige können ebenfalls ein Kinderkonto für einen Minderjährigen eröffnen. Möchten beispielsweise die Großeltern ein Kinderkonto für den Enkel anlegen, können sie das mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten machen. Auch wenn die Großeltern das Kinderkonto für das Kind anlegen, bleiben die Eltern Verwalter des Kontos.
Zur Kontoeröffnung wird der unterschriebene Antrag der erziehungsberechtigten Personen benötigt. Darüber hinaus sind Nachweise zur Identität und Wohnort des Kindes gefragt. Dazu zählen unter anderem Personalausweis oder Reisepass, Geburtsurkunde, Steueridentifikationsnummer und der Wohnortnachweis.
Möchten Eltern oder Angehörige ein Konto für eine minderjährige Person eröffnen, kann das in wenigen Schritten umgesetzt werden:
Schritt 1: Kinderkonto online auswählen oder Termin bei einer Bank vor Ort vereinbaren
Schritt 2: Alle nötigen Nachweise zur Identität und zum Wohnort des Kindes vorlegen
Schritt 3: Alle nötigen Nachweise zur Identität und zum Wohnort der erziehungsberechtigten Personen vorlegen
Schritt 4: Jugend- oder Kinderkonto im Namen des Kindes eröffnen
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